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Statuten



Stiftung
Liver and Gastrointestinal Disease Foundation
  mit Sitz in Zürich


 

l.

 

Name und Sitz der Stiftung

1.

Unter dem Namen
Liver and Gastrointestinal Disease Foundation
besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. Der Stiftungsrat kann den Sitz der Stiftung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlegen.

 

ll.

 

Dauer
 

2.

Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.

 

lll.

 

Mittel

3.

Das Stiftungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen:
a)  Einem Anfangskapital von CHF 50'000.—;
b)  Zuwendungen und Schenkungen seitens Dritter;
d)  Zinsen und Kapitalerträgen;
e)  weiteren Einnahmen.

 

lV.

 

Stiftungszweck
 
4. Die Stiftung hat den Zweck, unter Einsatz sachlicher, finanzieller und personeller Mittel die Forschung, den wissenschaftlichen Austausch und die Ausbildung, insbesondere auf dem Gebiete der Hepatopankreatico-biliären und Gastrointestinalen Erkrankungen, zu fördern. Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
 
5. Die Stiftung kann ihre Tätigkeit im In- und Ausland entfalten und auf andere medizinische und naturwissenschaftliche Gebiete erweitern.
 
6. Die Stiftung kann zur Zweckerreichung auch mit anderen Körperschaften oder Personen zusammenarbeiten.
 

 

V.

 

Organisation
 
7. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.

 

A.

 

Stiftungsrat

 
8. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ und ist für die Zweckverfolgung, die richtige Mittelverwendung und die sorgfältige Mittelanlage verantwortlich.
 
9. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates hat ein Professor bzw. eine Professorin der Universität Zürich zu sein. Ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates hat ein Forscher oder Forscherin des Universitätsspitals Zürich zu sein.
 
10. Der Stiftungsrat bildet das für die Stiftung handelnde Organ. Ihm obliegt die rechtsverbindliche Vertretung der Stiftung und die Geschäftsführung gemäss den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Der Stiftungsrat kann Ausschüsse, interne Organe sowie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte ernennen und deren Kompetenzen festlegen.
 
11. Der Stiftungsrat erneuert (Kooptation) und konstituiert sich selbst und bestimmt Art und Weise der Vertretung und des Zeichnungsrechts.
 
12. Die Beschlussfassung im Stiftungsrat erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder, sofern nicht in den Statuten oder in einem Reglement eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
 
13. Die Mitglieder des Stiftungsrates haben nach Ermessen des Stiftungsrats Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Spesen. Im Übrigen sind sie ehrenamtlich tätig.
 
14. Der Stiftungsrat setzt seine Sitzungen nach Ermessen fest. Zumindest einmal jährlich ist eine Sitzung abzuhalten. Über alle Sitzungen wird ein Protokoll verfasst, welches vom Präsidenten und vom Protokollführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, unterzeichnet wird.

 

B.

 

Beirat
 
15. Der Stiftungsrat kann einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der die Stiftung in medizinischen, wirtschaftlichen oder juristischen Fragen beraten kann.

 

C.

 

Revisionsstelle
 
16. Der Stiftungsrat wählt für die Dauer eines Jahres eine unabhängige, externe Revisionsstelle. Diese ist wieder wählbar und im Handelsregister als Organ einzutragen.
 
17. Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Vermögensanlage und erstattet hierzu Bericht.

 

Vl.

 

Schlussbestimmungen
 
18. Der Stifter behält sich eine Zweckänderung der Stiftung nach Massgabe von Art. 86a ZGB vor.
 
19. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres, erstmals am 31. Dezember 2008.
 
20. Der Stiftungsrat kann zur näheren Regelung der Zweckverfolgung, der Organisation und der Verwaltung ein oder mehrere Reglemente erlassen und an veränderte Umstände anpassen.
 
21. Beschlüsse betreffend Erlass, Abänderung oder Aufhebung der Statuten oder Reglemente bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Erlass und Änderung von Reglementen sind der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
 
22. Im Falle einer Auflösung der Stiftung ist ein allfällig verbleibendes Restvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter oder an seine Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

 
Zürich, den 22. Februar 2008
 

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